Statuten

Fischereiverein Zurzach

2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Fischereiverein Zurzach, nachfolgend FVZ genannt, besteht eine Körperschaft im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Der FVZ mit Sitz in Zurzach kann sich im Handelsregister eintragen lassen.

 

2. Zweck und Aufgaben

Art. 2

Der FVZ bezweckt die Förderung einer nachhaltigen Angelfischerei sowie die Erhaltung und den Schutz der Gewässer.

 

Art. 3

Der FVZ bedient sich zur Erfüllung seines Zweckes vor allem der nachstehend bezeichneten Mittel und Wege:

a)    Stellungnahme zum kantonalen Fischereigesetz und deren Verordnung sowie zum Bundesgesetz und der Verordnung betreffend Fischerei

b) Sicherstellung der Fischereiaufsicht

c) Förderung von Jungfischern und Neueinsteigern

d) Unterstützung im Artenerhalt und Artenschutz

e) Tätigung von Fischeinsätzen

e) Pachtung öffentlicher Gewässer

f) Vorträge, Diskussionen und Kurse

g) Pflege der Kameradschaft unter Fischern

 

 

3. Mitgliedschaft

Art. 4

Der FVZ ist dem Aarg. Fischereiverband angeschlossen.

Art. 5

Der FVZ besteht aus:

a) Aktivmitgliedern mit Wohnsitz im Bezirk Zurzach

b) Aktivmitgliedern mit Wohnsitz ausserhalb des Bezirks Zurzach

c) Passivmitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

e) Freimitglieder

 

Art. 6

Die Patentabgabe für die unter Art. 5 bezeichneten Mitglieder erfolgt aufgrund des Anmeldedatums.

Die unter Art. 5, Ziff. a) bezeichneten Aktivmitglieder behalten auch im Falle eines Wohnsitzwechsels ihren Mitgliederstatus.

Art. 7

Personen, welche sich um die Fischerei besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag zuhanden des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 8

Neu aufgenommene Mitglieder haben erst Anrecht auf eine Jahreskarte, wenn solche verfügbar sind. Die Patentabgabe erfolgt aufgrund des Anmeldedatums.

Art. 9

Als Mitglieder können Personen ab dem 9. Altersjahr aufgenommen werden.

Aufnahmebegehren sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Für Mitglieder unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Inhabers der elterlichen Gewalt nötig.

Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Der Entscheid ist dem Gesuchsteller schriftlich zu eröffnen.

Art. 10

Der Austritt aus dem FVZ ist nur schriftlich auf Ende des Kalenderjahres möglich. Der Austritt muss spätestens am 31. Oktober im Besitze des Vorstandes sein.

Die austretenden Mitglieder sind für rückständige und laufende Jahresbeiträge haftbar. Mitglieder, welche austreten, verlieren jeden Anspruch an den Verein. Die Fangstatistik ist vom Austretenden dem Kassier zuzustellen.

Art. 11

Mitglieder, welche bis am 31. Dezember den Beitrag für das neue Vereinsjahr nicht bezahlt haben, werden ohne weiteres vom Vorstand auf der Mitgliederliste gestrichen. Solche Streichungen sind dem Ausschluss gleichgestellt. Über späteren Wiedereintritt in den Verein entscheidet die Generalversammlung.

Art. 12

Eine Ausschliessung aus dem Verein erfolgt zufolge Vergehens gegen die Interessen des Vereins. Ein Ausschluss erfolgt durch geheime Abstimmung.

 

 

 

 

4. Generalversammlung

Art. 13

Die Generalversammlung findet ordentlicher weise in den Monaten Januar oder Februar statt; ausserordentlicher weise wird sie vom Vorstand einberufen, oder wenn 1/5 der Mitglieder unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden eine solche beim Vorstand verlangen.

Art. 14

Zur Erledigung von pendenten Geschäften kann zusätzlich im Monat Juni eine Halbjahresversammlung einberufen werden.

Art. 15

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Die Beschlüsse des Vereins werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 16

Die Statutenrevision erfolgt auf Antrag des Vorstandes, oder wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder eine Änderung verlangen.

Art. 17

Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die GV. Der Protokollführer erstellt das Protokoll.

Art. 18

Folgende Traktanden sind an der GV zu behandeln:

1. Begrüssung und Appell

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Wahl des Tagespräsidenten

4. Protokollabnahme der letzten GV

5. Genehmigung der Jahresrechnung

6. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten

7. Mutationen

8. Wahlen

a) der Vorstandsmitglieder

b) des Präsidenten

c) des Kassiers

d) der beiden Rechnungsrevisoren

9. Wahl von Delegierten

10. Änderung der Statuten

11. Festsetzung des Jahresbeitrages

12. Festsetzung der Jahreskartenpreise

13. Budget

14. Ehrungen

15. Verschiedenes

 

5. Der Vorstand

Art. 19

Die Generalversammlung bestellt zur Leitung der Geschäfte den Vorstand auf zwei Jahre, bestehend aus sieben Mitgliedern sowie zwei Rechnungsrevisoren. Beim Rücktritt des Kassiers sind die Revisoren verpflichtet, ein weiteres Jahr im Amt zu bleiben.

Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Erforderlich ist das absolute Mehr. Im 2. Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

Art. 20

Der Präsident und der Kassier werden von der GV bestimmt. Im weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet sämtliche Versammlungen und führt kollektiv mit dem Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift.

Dem Aktuar ist die Aufbewahrung der Bücher, Schriften usw. zu übergeben. Er führt das Protokoll. Der Kassier besorgt den Einzug der Mitglieder- und Jahreskartenbeiträge, verwaltet das Vermögen des Vereins und legt der Hauptversammlung alljährlich Rechenschaft ab. Die Jahresrechnung ist per 31. Dezember abzuschliessen.

Art. 21

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, das ganze Rechnungswesen und erstatten der Hauptversammlung darüber alljährlich Bericht und Antrag. Zur richtigen Ausübung ihrer Funktion haben sie das Recht der Einsichtnahme in alle Bücher und Akten des Vereins.

Art. 22

Der Vorstand hat die Kompetenz, einmalige ausserordentliche Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 5'000.-- von sich aus zu beschliessen.

Art. 23

Der Vorstand tritt auf Anordnung des Präsidenten zusammen, so oft die zu erledigenden Geschäfte es erfordern.

Art. 24

Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Aufgaben spezielle Kommissionen einsetzen.

Art. 25

Der Vorstand bestimmt die Fischereiaufseher. Für ihre Tätigkeit wird eine Gehilfenkarte abgegeben.

Art. 26

Der Vorstand ist berechtigt, die Netz- und Reusenfischer zu bestimmen.

Art. 27

Den Vorstandsmitgliedern wird eine Gehilfenkarte kostenlos abgegeben. Sitzungsgelder werden keine entrichtet.

  

6. Finanzen

Art. 28

Die Einnahmen des FVZ setzen sich zusammen aus:

a) Mitgliederbeiträge

b) Fischereipatente

c) Veranstaltungen

d) Freiwillige Beiträge und Spenden

e) Zinsen

Art. 29

Die Mitgliederbeiträge und die Kartenpreise werden von der Generalversammlung festgesetzt; ebenso die verbotenen Fangmethoden, die restriktiver sein können als die kantonale Fischereiverordnung.

Art. 30

Keinen Mitgliederbeitrag bezahlen:

a) Mitglieder des Vorstandes

b) Ehrenmitglieder

c) Jungfischer bis und mit 17. Altersjahr

d) Freimitglieder

 

Art. 31

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

Über Änderungen der Mitgliederbeiträge und Patentkosten entscheidet die GV.

Der obligatorische Pflichtstundenbeitrag für Aktivmitglieder von SFr.50.- kann mit minimal 4 Std. Leistung an Anlässen, wie Fischessen, abgegolten werden.

Anlässe für Pflichtstundeneinsatz werden jeweils an der GV bekannt gegeben.

Vom Pflichtstundenbeitrag befreit sind Ehrenmitglieder, der Vorstand, die Aufseher, die Einsatzkommission, Obmann Jungfischer, Obmann Fliegenfischer und Hüttenwart. 

 

 

7. Schlussbestimmungen

Art. 32

Die Generalversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch sieben Mitglieder für den Fortbestand stimmen.

Bei Auflösung des Vereins ist Vermögen und Inventar dem kantonalen Fischereiverein zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren zu übergeben.

Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichen Zwecken in Zurzach gründen sollte, wird das verwaiste Vermögen diesem überwiesen, andernfalls fällt es dem kantonalen Fischereiverband zu.

Art. 33

Mit der Genehmigung dieser Statuten werden diejenigen vom 27.01.2012 ausser Kraft gesetzt.

Änderungen an der GV vom Freitag, 27.Januar 2023 genehmigt.

 

 

Der Präsident:                                   Die Aktuarin:

 

 

                  

 

Stefan Kucharski                               Yvonne Müller